AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen 

für Applikationen (APPs) & digital Dienstleistungen/Anwendungen 

ANWENDBARKEIT 

Soweit nicht abweichend geregelt, gelten diese App AGB, wenn auf sie in einem Vertrag zwischen B&L MedienGesellschaft mbh & Co.KG (nachfolgend „B&L“) und anderen Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bezug genommen wird. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen sowie für kostenlose Testzeiträume.  

B&L kann die AGB nach eigenem Ermessen ändern, insbesondere um: 

a) die AGB an geltende oder neu beschlossene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzupassen; 

b) die AGB an eine Entscheidung eines Gerichts, einer Behörde zum Schutz von Verbraucherinteressen oder einer anderen zuständigen Behörde anzupassen, die den Inhalt der APP oder die über sie angebotenen DIENSTE betrifft;  

c) Änderungen und Entwicklungen der Art und Weise widerzuspiegeln, wie es sein Geschäft betreibt; 

d) Änderungen der Marktbedingungen oder der branchenüblichen Praxis widerzuspiegeln. 

B&L wird seine Auftraggeber über die veränderten AGBs fünfzehn (15) Tage vor ihrem Inkrafttreten unterrichten, im Falle von wesentlichen Änderungen (z.B. Änderungen, die den Auftraggebern zusätzliche Pflichten auferlegen / Änderungen, die Auswirkungen auf die Hauptfunktionalitäten der Plattform haben) vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Widerspricht der Auftraggeber den veränderten AGB nicht vor dem Tag, an dem die Änderungen in Kraft treten, gelten die veränderten AGB vom Auftraggeber als angenommen. Widerspricht der Auftraggeber rechtzeitig, kann er seine Beziehung zu B&L gemäß Ziffer 6 beenden. B&L verpflichtet sich, den Auftraggeber über die Bedeutung seiner Reaktion auf die veränderten AGB im Sinne der beiden vorstehenden Sätze mit der Benachrichtigung zu unterrichten, die fünfzehn (15) Tage/ vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen versendet wird. Jede Änderung in der APP oder im Backend veröffentlichten AGB gilt unmittelbar für die USER. 

1. 

DEFINITIONEN 

1.1  

Auftraggeber ist der Nutzer von App Service, zwischen dem und B&L durch Unterzeichnung der Order Form und die Nutzung von App Service automatisch ein Vertragsverhältnis entsteht, unabhängig davon, wer die Vertragsbeziehung mittels Order Form vermittelt hat. 

1.2  

Auftraggeberdaten bezeichnet alle Inhalte, Materialien, Daten und personenbezogene Daten, die von autorisierten Nutzern im Produktivsystem eines App Service erfasst werden oder aus dessen Nutzung abgeleitet und im App Service gespeichert werden (z.B. auftraggeberspezifische Berichte). Die Auftraggeberdaten und die daraus abgeleiteten Daten beinhalten keine Vertraulichen Informationen von B&L. 

1.3. 

Autorisierter Nutzer bezeichnet jede Person beim Auftraggeber, seinen verbundenen Unternehmen oder bei deren Geschäftspartnern, der der Auftraggeber eine Zugriffsberechtigung für die Nutzung des App Service erteilt. 

1.4. 

App Service bezeichnet jede spezifische von B&L über ein Order Form (s. Definition in 1.10) bereitgestellte On-Demand-Lösung, die eine App sowie ein dazugehöriges und vom Kunden zu bedienendes und mit kundenspezifischen Daten zu konfigurierendes Backend beinhaltet. 

1.5. 

Dokumentation bezeichnet die jeweils gültige technische und funktionale Dokumentation einschließlich ggf. Beschreibungen von Rollen- und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die von B&L dem Auftraggeber unter der Vereinbarung bereitgestellten App Services.  

1.6. 

Geschäftspartner bezeichnet ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers oder seiner verbundenen Unternehmen die Nutzung des App Services benötigt, z.B. Kunden, Distributoren, Dienstleister, Behörden und / oder Lieferanten des Auftraggebers oder seiner verbundenen Unternehmen. 

1.7. 

IP Rechte („Rechte an geistigem Eigentum) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere gewerblichen Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte. 

1.8. 

Laufzeit bezeichnet die Mindestlaufzeit und – wo anwendbar – jede Verlängerungslaufzeit einer Order Form. 

1.9. 

Nutzungsmetrik bezeichnet die Nutzungsparameter für die Bestimmung des vereinbarten Umfangs der Nutzung und die Berechnung der jeweiligen Vergütung für einen App Service gemäß einer Order Form. 

1.10. 

Order Form oder Vereinbarung bezeichnet den Vertrag zwischen B&L und dem Auftraggeber über App Services und ggf. darauf bezogene Dienstleistungen, die auf die vorliegenden App  AGB (und weitere Dokumente) Bezug nimmt und diese beinhaltet. 

1.11. 

Dienstleistungen bezeichnet Implementierungs-, Consulting-, oder sonstige auf den App  Service bezogene Beratungsleistungen, die auf der Basis einer Order Form erbracht werden, und die in der Vereinbarung auch als „Consulting Services“ bezeichnet werden können. 

1.12. 

B&L Materialien bezeichnet alle Materialien (einschließlich statistischer Berichte), die im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung von B&L bereitgestellt oder überlassen werden, einschließlich der durch die Erbringung von Support- oder Dienstleistungen für den Auftraggeber entstandenen Materialien. B&L Materialien beinhalten Materialien, die in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt werden, jedoch nicht Auftraggeberdaten, vertrauliche Informationen des Auftraggebers oder den App Service selbst. B&L Materialien werden auch als App Materialien bezeichnet. 

1.13. 

Steuern bezeichnet jegliche Transaktionssteuern, Abgaben und ähnliche Gebühren (und alle damit verbundenen Zinsen und Strafen) wie z. B. bundes-, landes- oder kommunale Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Waren- und Dienstleistungssteuer, Nutzungssteuer, Grundsteuer, Gebrauchssteuer oder ähnliche Steuern. 

1.14. 

Vertrauliche Informationen bezeichnet sämtliche Informationen, die überlassende Partei gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützt, die zum Zeitpunkt der Weitergabe als vertraulich oder intern gekennzeichnet ist, oder die nach ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR APP  SERVICES („APP  AGB“) den Umständen der Weitergabe und/oder ihrem Inhalt nach vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen des Auftraggebers: die Auftraggeberdaten, Marketing- und Geschäftsanforderungen sowie Implementierungspläne des Auftraggebers und/oder Informationen zu seiner finanziellen Situation; und als Vertrauliche Informationen von B&L: der App Service, die Dokumentation, B&L Materialien sowie Informationen über Forschung und Entwicklung, Produktangebote, Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Produkten sowie die Vereinbarung. 
  

2. 

NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN 

2.1. 

B&L räumt dem Auftraggeber während der Laufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung des App  Service (einschließlich seiner Implementierung und Konfiguration), der B&L Materialien und Dokumentation ausschließlich zur Abwicklung der internen Geschäftsvorfälle des Auftraggebers und seiner verbundenen Unternehmen jeweils gemäß den vertraglichen Bedingungen, insbesondere der produktspezifischen ergänzenden Bedingungen, und der Dokumentation, ein. Der Auftraggeber darf den App Service weltweit nutzen, ausgenommen aus solchen Ländern heraus, wo eine solche Nutzung aufgrund von Exportrecht unzulässig ist. Die Regelungen zur Nutzung des App Service gelten auch für die B&L Materialien und die Dokumentation. 

2.2. 

Der Auftraggeber kann autorisierten Nutzern die Nutzung des App Service im vertraglich vereinbarten Umfang gestatten. Die Nutzung ist insbesondere auf die in der Order Form vereinbarten Nutzungsmetriken und Umfänge beschränkt. Die Zugangsdaten für den App Service dürfen nicht mehrfach genutzt oder von mehreren Personen gleichzeitig verwendet werden. Sie können jedoch von einer Person auf eine andere übertragen werden, wenn der ursprünglich Nutzer nicht mehr zur Nutzung des App Service befugt ist. Der Auftraggeber steht für Handlungen und Unterlassungen seiner autorisierten Nutzer, verbundenen Unternehmen und Geschäftspartner wie für eigene Handlungen und Unterlassungen ein. Im Übrigen ist es dem Auftraggeber untersagt, den App Service sowie die B&L Materialien Dritten zur Verfügung zu stellen. 

2.3. 

Nutzungsbedingungen 

Dem Auftraggeber ist Folgendes untersagt:  

(a) den App Service oder die B&L Materialien oder die Dokumentation (soweit dies nicht nach zwingendem Recht erlaubt ist) ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen;  

(b) eine Nutzung des App Service in einer Weise, die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere das Eingeben, Speichern oder die Übermittlung von Informationen und Daten in den oder über den App  Service, die rechtswidrig sind oder IP Rechte verletzen;

(c) den Betrieb oder die Sicherheit des App Service zu gefährden oder zu umgehen sowie (d) B&L’s Urheberrechtsvermerke zu entfernen. 

2.4. 

Der Auftraggeber ist für die Überwachung der Nutzung des App Service verantwortlich und meldet B&L unverzüglich schriftlich jede Nutzung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, insbesondere die vereinbarten Nutzungsmetriken und -umfänge übersteigt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, einen Vertrag mit B&L zu unterzeichnen, welche die zusätzliche Nutzung und die zusätzliche Vergütung ausweist.  

Die entsprechende Vergütung entsteht von dem Tag an, seit dem die Übernutzung besteht. B&L ist berechtigt, die Vertragsgemäßheit der Nutzung des App Service, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsmetriken und –umfänge zu überprüfen. 

2.5. 

Wenn und soweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die weitere vertragswidrige Nutzung des App Service durch autorisierte Nutzer oder Dritte unter Verwendung deren Zugangsdaten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des App Service, seiner Nutzer, anderer B&L Kunden oder den Rechten Dritter in einer Weise führen kann, die unmittelbares Handeln zur Schadensabwehr erforderlich macht, kann B&L die Nutzung des App Services durch den Auftraggeber vorübergehend zur Schadensabwehr begrenzen oder aussetzen, B&L benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich über eine solche Begrenzung oder Aussetzung. Soweit die Umstände dies gestatten, wird der Auftraggeber vorab schriftlich oder durch E-Mail informiert. B&L schränkt die Begrenzung oder Aussetzung hinsichtlich Zeitraum und Umfang so ein, wie es nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar ist.  

2.6. 

Der App Service kann Verknüpfungen zu Web-Services enthalten, die von Drittanbietern angeboten werden, die über den App Service aufrufbar sind und den Nutzungsregelungen dieser Drittanbieter unterliegen. Diese Web-Services sind nicht Bestandteil des App Services und unterliegen nicht der Vereinbarung mit B&L, da B&L nur den technischen Zugriff auf derartige Web-Services vermittelt. B&L ist nicht verantwortlich für diese Web-Services. 

2.7. 

Autorisierte Nutzer können auf bestimmte App Services über mobile Anwendungen (mobile Apps) zugreifen, die über Webseiten Dritter wie z.B. den Android oder den Apple App Store zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung der mobilen Anwendungen kann Bedingungen unterliegen, die beim Download / Zugriff auf die mobile Anwendung vereinbart werden und unterliegt nicht den Regelungen der Vereinbarung mit B&L. B&L ist für den Inhalt dieser Webseiten der Dritten nicht verantwortlich. 

2.8. 

Der App Service kann On-Premise Komponenten (Grundvoraussetzungen) enthalten, die durch den Auftraggeber heruntergeladen und installiert werden können (einschließlich Updates). Das SLA ist auf diese Komponenten nicht anwendbar. Der Auftraggeber darf diese On-Premise Komponenten nur während der Laufzeit in Bezug auf den jeweiligen App Service nutzen. 

3. 

B&L VERANTWORTLICHKEITEN UND PFLICHTEN 

3.1. 

B&L stellt den App Service vereinbarungsgemäß zur Verfügung. B&L erbringt für die App Services den in der Order Form vereinbarten Support und (soweit vereinbart) die Dienstleistungen. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von B&L im Rahmen der App Services geschuldeten Leistungen sind abschließend in der Order Form und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet B&L nicht.  

3.2. 

Soweit dem Auftraggeber ein unentgeltlicher App Service zur Verfügung gestellt wird, übernimmt B&L für diesen App Service keinen Support und trifft keine Service Level Zusagen. B&L kann einen unentgeltlichen App Service jederzeit einstellen. Dieser Abschnitt 3.2 hat Vorrang vor abweichenden, entgegenstehenden Bedingungen dieser App AGB. 

3.3. 

SLA (SERVICE LEVEL AGREEMENT) 

Abrufbar unter https://h-l-t.digital/sla

3.4. 

In Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ergreift und unterhält B&L angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der von B&L im Rahmen des App Service verarbeiteten personenbezogenen Daten, die in der Vereinbarung über die Datenverarbeitung, auf die in der Order Form Bezug genommen wird, beschrieben sind. 

3.5. 

Modifikationen 

3.5.1. 

Um einen standardisierten, im Laufe der Zeit sich weiterentwickelnden App Service anbieten zu können, kann B&L den App Service (einschließlich Supportleistungen, Wartungsfenstern und Fenstern für Wesentliche Upgrades) verbessern oder ändern. Dies beinhaltet die Option, Funktionen aus dem App Service zu entfernen, vorausgesetzt, dass B&L entweder gleichwertige Funktionen bereitstellt, oder dadurch die Hauptfunktionen des App Service nicht wesentlich verringert werden. Die Nutzung von Funktionen, die über den initialen Umfang des App Services hinausgehen, kann voraussetzen, dass der Auftraggeber zusätzlichen Regelungen zustimmt. 

3.5.2. 

Sofern durch eine Modifikation berechtigte Interessen des Auftraggebers so nachteilig berührt werden, dass ihm insoweit ein Festhalten an den Vereinbarungen der Order Form nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Auftraggeber den betroffenen App Service schriftlich mit einer Frist von einem Monat nach der Information durch B&L kündigen. Sofern der Auftraggeber nicht fristgemäß kündigt, tritt die Modifikation in Kraft.  

4. 

AUFTRAGGEBERDATEN UND PERSONENBEZOGENE DATEN; VERANTWORTLICHKEITEN UND PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS 

4.1. 

Der Auftraggeber ist für die Auftraggeberdaten und deren Erfassung im App Service verantwortlich. Nach Maßgabe des Abschnitts 11 gewährt der Auftraggeber B&L (sowie deren Unterauftragnehmern) ein nicht-ausschließliche Recht, Auftraggeberdaten zum Zweck der Erbringung und des Support des App Service und im Übrigen gemäß der Vereinbarung (einschließlich insbesondere der Erstellung von Backup-Kopien und der Durchführung von Penetrationstests) zu nutzen und zu verarbeiten.  

4.2. 

Der Auftraggeber erhebt, aktualisiert und bearbeitet alle in den Auftraggeberdaten enthaltenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht.  

4.3. 

Der Auftraggeber unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung des App Service durch die autorisierten Nutzer. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung der B&L keine Penetration Tests im App Service durchführen oder autorisieren. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die Eignung des App Service für seine Geschäftsabläufe zu bewerten und alle anwendbaren rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Auftraggeberdaten und der Nutzung des App Service einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Erbringung des App Service, der Supportleistungen und (wo vereinbart) der Dienstleistungen durch B&L im erforderlichen Umfang unentgeltlich mitzuwirken, insbesondere indem er über Infrastruktur- und Telekommunikationseinrichtungen zum Zugriff auf den App Service verfügt. B&L weist darauf hin, dass die Erbringung der Mitwirkungsleistungen Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistung der B&L ist. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung seiner Pflichten.  

4.4. 

Während der Laufzeit hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, auf die Auftraggeberdaten zuzugreifen, diese zu entnehmen und in einem Standardformat zu exportieren. Falls Abruf und Export technischen Beschränkungen und Voraussetzungen unterliegen (wie z.B. in der Dokumentation beschrieben), verständigen sich B&L und der Auftraggeber auf Anfrage auf eine angemessene Methode, um dem Auftraggeber den Zugriff auf und den Export von Auftraggeberdaten zu ermöglichen. Vor Vertragsende kann der Auftraggeber die jeweils verfügbaren Self-Service-Extraktions-Tools von B&L verwenden, um einen abschließenden Export der Auftraggeberdaten aus dem App Service durchzuführen. Nach Vertragsende löscht B&L die auf den zum Hosting des App Service eingesetzten Servern verbliebenen Auftraggeberdaten, es sei denn, deren Aufbewahrung ist nach zwingendem Recht erforderlich. Die aufbewahrten Daten unterliegen den vereinbarten Vertraulichkeitsregeln. 

4.5 
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, sowohl die vor der Nutzung von App Services vorzunehmende auftraggeberspezifische Konfigurationen entsprechend den lokal geltenden und angewandten gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen, als auch während der Nutzung von App Services auf Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben zu reagieren und die Konfiguration von App Services selbst daran anzupassen. Von B&L dazu voreingestellte Standards sind nicht verbindlich und gelten insofern lediglich als Vorschlag, der gemeinsam mit einem fachlichen Kooperationspartner erarbeitet wurde und einer regelmäßigen Überprüfung auf Aktualität unterzogen wird.   

4.6 
Alle in App Service gegenüber Dritten dargestellten Inhalte oder unterbreiteten Angebote gibt der Auftraggeber selbst im Backend ein und er ist für deren Richtigkeit, Aktualität und Erfüllung selbst verantwortlich. B&L stellt dafür im Rahmen des App Service lediglich die technische Voraussetzung zur Verfügung. 

5. 

VERGÜTUNG UND STEUERN 

5.1. 

Der Auftraggeber zaB&L an B&L oder an einen seiner Vermarktungspartner die in der Order Form vereinbarte Vergütung. Die in der Order Form vereinbarte wiederkehrende Vergütung gilt für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit. Die für eine Verlängerungslaufzeit geltende Vergütung entspricht der Vergütung der jeweils vorhergehenden Mindest-bzw. Verlängerungslaufzeit, soweit B&L die Vergütung nicht wie folgt erhöht: 

5.1.1. 

B&L kann die wiederkehrende Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungslaufzeit durch Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern: 

5.1.2. 

B&L darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter Abschnitt 5.1.3 genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Ist bereits früher eine Vergütungsanpassung erfolgt, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand. 

5.1.3. 

Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.2, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet. 

5.1.4. 

Wenn der Auftraggeber nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vorhergehenden Vertragslaufzeit die Order Form zum Ablauf dieser vorhergehenden Vertragslaufzeit kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die geänderte Vergütung bei automatischer Verlängerung der App Services für den Verlängerungszeitraum als vereinbart. Hierauf weist B&L in der Anpassungserklärung hin. 

5.2. 

Skonto wird nicht gewährt. B&L stellt Rechnungen grundsätzlich in elektronischem Format. Sollte der Auftraggeber Rechnungen zusätzlich per Post oder Fax wünschen, wird dafür ein Aufwandsentgelt in Höhe von derzeit 2,50 € je zugesandter Rechnung in Rechnung gestellt. Mit Fälligkeit kann B&L Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. B&L kann die Nutzung des App Service, soweit der Auftraggeber im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung verweigern. B&L wird den Auftraggeber vorab über die Aussetzung der Nutzung informieren. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.  

5.3. 

Alle Vergütungen unterliegen den jeweils anwendbaren Steuern, die zusätzlich zu den Vergütungen in der Vereinbarung in Rechnung gestellt werden. 

6. 

LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG  

6.1. 

Die Laufzeit ergibt sich aus der Order Form. 

6.2. 

Die ordentliche Kündigung der Order Form ist während einer Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeit ausgeschlossen, sofern eine solche Bestandteil der Laufzeit ist. Der Auftraggeber kann jede Order Form mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. B&L kann jede Order Form mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten. B&L behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere aus den Abschnitten 2, 4, 11 und 12.2) vor.  

6.3. 

Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers, oder einer Kündigung durch B&L gemäß Abschnitt 12.2, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung vorausgezaB&Ler Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum liegende ursprüngliche Laufzeit des jeweiligen App Service, sofern eine solche Rückerstattung nicht aufgrund von Exportrecht unzulässig ist. 

6.4. 

Mit Vertragsende  

a) endet das Recht des Auftraggebers zur Nutzung des App Service und der vertraulichen Informationen von B&L;

und  

b) werden die vertraulichen Informationen der jeweils offenlegenden Partei vereinbarungsgemäß und unter der Beachtung geltenden Rechts aufbewahrt, zurückgegeben oder gelöscht; 

c) es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass er sich Informationen, Unterlagen oder Auswertungen, die seiner Dokumentationspflicht unterliegen, vor Beendigung des Vertrags und vor der Löschung der Daten durch B&L lokal abspeichert oder ausdruckt. 

7. 

GEWÄHRLEISTUNGEN VON B&L  

7.1. 

B&L gewährleistet, dass der App Service während seiner Laufzeit bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt. B&L beseitigt Sach- und Rechtsmängel des Services nach Maßgabe von Abschnitt 7.4. Hat B&L den Mangel auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener Länge nicht beseitigt und ist die Tauglichkeit des App  Services dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht zur Kündigung, die schriftlich zu erfolgen hat. Ist die Tauglichkeit des App Services zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen zu mindern. Für Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln gilt Abschnitt 9 (Haftungsbeschränkung). Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß §536a Abs.1 Alt.1 BGB ist ausgeschlossen. 

7.2. 

Für Dienstleistungen, die als Werkleistung erbracht werden, gewährleistet B&L, dass diese Dienstleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht und bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt. Die Gewährleistung erfolgt durch Nacherfüllung nach Maßgabe von Abschnitt 7.4. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener Länge fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die in der entsprechenden Order Form für den betroffenen App Service zu zahlende Vergütung angemessen zu mindern oder insoweit von der Order Form zurücktreten. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln gilt Abschnitt 9 (Haftungsbeschränkung). 

7.3. 

Erbringt B&L nicht der Abnahme unterliegende Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht B&L bei Dienstleistungen oder beim App Service außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung sonstige Pflichtverletzungen, hat der Auftraggeber dies gegenüber B&L schriftlich zu rügen und B&L eine Nachfrist von ausreichender Länge einzuräumen, innerhalb derer B&L Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. 

Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz gilt Abschnitt 9 (Haftungsbeschränkung). 

7.4. 

B&L beseitigt Mängel an den App Services und an den der Abnahme unterliegenden Dienstleistungen dadurch, dass B&L dem Auftraggeber nach ihrer Wahl einen mangelfreien Stand des App Service bzw. der Dienstleistung zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass B&L dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird B&L nach eigener Wahl dem Auftraggeber entweder (i) das Recht verschaffen, den App  Service bzw. die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) den App  Service bzw. die Dienstleistungen ersetzen oder so ändern, dass der Verletzungsvorwurf aufgehoben ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Auftraggebers dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, oder (iii) die Order Form insoweit kündigen und dem Auftraggeber vorausbezaB&Le Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum verbleibende Laufzeit erstatten sowie Schadensersatz und / oder Aufwendungsersatz im Rahmen des Abschnitts 9 (Haftungsbeschränkung)leisten. 

7.5. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Pflichtverletzungen der B&L unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Grundes zu rügen. Gewährleistungsrechte wegen Sach- und Rechtsmängeln der Abnahme zugänglicher Dienstleistungen verjähren ein Jahr nach Abnahme. Die Gewährleistungsrechte für den App Service gelten entsprechend für die Supportleistungen. 

8. 

ANSPRÜCHE DRITTER  

Wenn ein Dritter Ansprüche aus Schutzrechten behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis am App Service oder an B&L Materialien entgegenstehen, so hat der Auftraggeber B&L unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des vertragsgegenständlichen App  Service oder der B&L Materialien aus Schadensminderungs-oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der B&L führen oder B&L zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. Dies gilt entsprechend, soweit ein Dritter Ansprüche gegenüber B&L behauptet, die auf Handlungen des Auftraggebers, der Autorisierten Nutzer oder Drittanbieterzugriffe zurückzuführen sind. 

9. 

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG  

9.1. 

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet B&L Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang: 

9.1.1. 

B&L haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die B&L eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; 

9.1.2. 

in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Abschnitt 9.1.3 genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnitts 9.1.2 liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 

9.1.3. 

Die Haftung ist in den Fällen von Abschnitt 9.1.2 beschränkt auf die Vergütung, die für den betreffenden App Service bzw. die Dienstleistungen gemäß der Order Form in dem Vertragsjahr gezaB&L wurde. 

9.2. 

Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Auftraggebers aus Abschnitt 4) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

9.3 

Alle in App Services hinterlegten und bei der vor der Nutzung von App Services notwendigen auftraggeberspezifischen Konfiguration vorgeschlagenen Vorgaben, Angaben und Informationen wurden von B&L gewissenhaft recherchiert. Trotz aller Sorgfalt kann B&L für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen keine Garantie oder Haftung übernehmen.  

An dieser Stelle wird auf die explizit in 4.5 benannte Verantwortung des Auftraggebers hingewiesen, die er selbst für die gesetzeskonforme auftraggeberspezifische Konfiguration von App Services trägt.  

9.4.

Für alle Ansprüche gegen B&L auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Abschnitts 9.3 gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Abschnitt 7 Gewährleistungen von B&L) bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts 9.3 unberührt. 

10. 

IP RECHTE 

10.1. 

Der Auftraggeber darf die App Services, die Dokumentation und B&L Materialien nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Soweit dem Auftraggeber hieran nicht ausdrücklich Rechte eingeräumt werden, stehen alle IP Rechte hieran im Übrigen im Verhältnis zum Auftraggeber der B&L oder deren Lizenzgebern zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.  

10.2. 

Sofern nicht abweichend vereinbart, stehen im Verhältnis zu B&L dem Auftraggeber alle Rechte an und in Bezug auf die Auftraggeberdaten zu. B&L darf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Marken nur zum Zweck der Erbringung des App Service und des Supports sowie ggf. vereinbarter Dienstleistungen verwenden.  

11. 

VERTRAULICHKEIT 

11.1. 

In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: 

a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie  

Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; 

b) die vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; 

c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; 

d) auf Vervielfältigungen vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 
 

11.2. 

Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 

11.3. 

Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die  

a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, 

b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, 

c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, 

d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder  

e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 

11.4. 

Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. B&L ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von B&L (einschließlich Referenzen, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen) zu verwenden. B&L darf Informationen über den Auftraggeber an ihre verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen. 

12. 

SONSTIGE BESTIMMUNGEN 

12.1. 

Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder durch folgende elektronische Formate erfüllt werden: 

Telefax oder gleichwertige elektronische Verfahren, die von B&L bereitgestellt werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung. 

12.2. 

Systembenachrichtigungen und Informationen der B&L, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support des App Service beziehen, können auch innerhalb des App Service verfügbar gemacht an die in der Order Form benannte Kontaktperson übermittelt oder über ein B&L Support-Portal verfügbar gemacht werden. 

12.4. 

Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung bzw. unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB kann der Auftraggeber weder die Vereinbarung noch vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte abtreten oder übertragen. B&L kann die Vereinbarung an verbundene Unternehmen und an Dritte übertragen. 

12.5. 

Für die Vereinbarung und alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung.  

12.6. 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Langenfeld/Rheinland, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

Hilden, 02.04.2022